22.10.2013

Tagesordnung

1. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 10. September 2013

2. Bauantrag Heike und Michael Meier; Neubau eines Einfamilienhauses, FI.-Nr 3013/39

3. Antrag isolierte Befreiung Thomas Kattner; Erhöhung eines best. Carports, FI.-Nr. 3025

4. Bauantrag Derfuß Edmund, Neubau eines Wohnhauses mit Garage, FI.-Nr. 692/3; hier: Verlän­gerung der Baugenehmigung

5. Bauantrag Schumm Horst. Neubau eines Dacherkers und Ausbau von zusätzlichen Wohnräumen im Dachgeschoß

6. Einbeziehungssatzung "Hetzles - Erweiterung Hirtengasse"; Behandlung der eingegangenen Bedenken und Anregungen zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauBG

7. Einbeziehungssatzung "Hetzles - Erweiterung Hirtengasse"; Satzungsbeschluss

8. Genehmigung der außerplanmäßigen Ausgabe für das FFW-Gebäude; Zimmererarbeiten; Be­kanntgabe des Beschlusses der nichtöffentlichen Sitzung vom 10.09.2013

9. Trinkwasserversorgung Hetzles; Erarbeitung eines Fragebogens

10. Asphaltierung der Streitbaumstraße; Auftragsvergabe

11. Endabrechnung Erschließungsbeiträge Hetztes Mitte BA l-lll

12. Informationen

Verlauf

1. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 10. September 2013

Gegen die Niederschrift der Öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 10. September 2013 werden keine Einwendungen erhoben.

Beschluss: 11 : 0

Gemeinderatsmitglied Klaus Gerhorst erscheint zur Sitzung.

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2. Bauantrag Heike und Michael Meier; Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, FI.-Nr. 3013/39

Die Antragsteller planen die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück FI.-Nr. 3013/39, Schwester-Gustavina-Str. 2. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifi­zierten Bebauungsplanes "Hetzles Mitte BA II und III".

Es widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

1. Die Dächer von Garagen und sonstigen Nebengebäuden sind als Satteldächer auszubilden und in Neigung und Deckung dem Hauptgebäude anzugleichen. Die Antragsteller beantragen eine Flachdachgarage mit Betondecke.

2. Laut Bebauungsplan sind Auffüllungen und Abgrabungen bis zu einer Höhe von 0,50 m zu­lässig. Es sind im Bereich der Terrasse Auffüllungen bis zu ca. 1,00 m geplant.

3. Die nördliche Baugrenze wird durch den Kellerabgang um ca. 1,20 m überschritten.

Die Erschließung ist gesichert, die Nachbarunterschriften sind vollständig.

Der Gemeinderat beschließt dem Bauantrag aus bauplanungsrechtlicher Sicht zuzustimmen und somit Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Auffüllungen, der Dachform und des Dacheindeckungsmaterials der Garage sowie der Überschreitung der Baugrenze zu erteilen.

Beschluss: 12 : 0

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3. Antrag isolierte Befreiung Thomas Kattner; Erhöhung des bestehenden Carports auf FI.-Nr. 3025

Der Antragsteller plant die Erhöhung eines nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b) BayBO verfahrensfreien bestehenden Caprorts auf FI.-Nr. 3025, Peterbachstraße 16. Das Vorhaben liegt im Geltungsbe­reich des Bebauungsplanes "Hetzles Mitte".

Es widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Laut Bebauungsplan sind die Dächer von Garagen als Satteldächer auszubilden und in Neigung und Deckung dem Hauptgebäude an­zugleichen. Der Antragsteller beantragt ein Flachdach mit Stahlprofilplattendeckung.

Die Erschließung ist gesichert, Nachbarunterschriften sind nicht vorhanden.

Die derzeit vorhandene Grenzbebauung überschreitet die maximal zulässige Grenzbebauung von neun Metern.

Der Gemeinderat beschließt, eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hin­sichtlich der abweichenden Dachform und des Dacheindeckungsmaterials zu erteilen. Die Ge­nehmigung erfolgt unter der Bedingung, dass die vorhandenen Grenzbauten an der nördlichen Grundstücksgrenze auf eine Länge von neun Meter zurückgebaut werden.

Beschluss: 11 : 1

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4. Bauantrag Edmund Derfuß; Neubau eines Wohngebäudes mit Garage auf FI.-Nr. 692/3; hier: Verlängerung der Baugenehmigung

Edmund Derfuß beantragt die Verlängerung seiner Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück Flurnummer 692/3 (Bergweg, Gemarkung Hetzles}. Die mit Bescheid vom 13.01.2004 erteilte Genehmigung wurde letztmalig am 10.11.2011 durch das Landratsamt Forchheim bis 13.01.2014 verlängert.

Da das Bauvorhaben immer noch nicht ausgeführt wurde, beantragt Herr Derfuß nun eine weite­re Verlängerung. Formalrechtlich ist es möglich, mehrere Verlängerungen nacheinander erfolgen zu lassen.

Der Gemeinderat beschließt, dass gegen die Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmi­gung keine Einwände bestehen.

Beschluss 12 : 0

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5. Bauantrag Horst Schumm; Neubau eines Dacherkers und Ausbau von zusätzlichen Wohn­räumen im Dachgeschoss, FI.-Nr. 2175

Der Antragsteller plant die Errichtung eines Dacherkers sowie den Ausbau von zusätzlichen Wohnräumen im Dachgeschoss des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück FI.-Nr. 2175, Steingasse 1.

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch und ist genehmi­gungspflichtig. Die nähere Umgebung entspricht einem Mischgebiet, das Vorhaben liegt im Rah­men der vorhandenen Bebauung.

Die Erschließung ist gesichert, die Nachbarunterschriften sind seitens des Landratsamtes Forch­heim zu prüfen.

Der Gemeinderat beschließt, dem Bauantrag aus bauplanungsrechtlicher Sicht zuzustimmen.

Beschluss: 12 : 0

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6. Einbeziehungssatzung "Hetzles - Erweiterung Hirtengasse"; Behandlung der eingegange­nen Bedenken und Anregungen zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB

Der Entwurf der Einbeziehungssatzung "Hetzles - Erweiterung Hirtengasse" war in der Zeit vom 16.09. - 15.10.2013 im Rahmen der Bürgerbeteiligung öffentlich ausgelegen. Die Träger öffentli­cher Belange wurden in diesem Zeitraum beteiligt und um Stellungnahme gebeten.

Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

- Bayerischer Bauernverband Forchheim

- Bayernwerk AG

- Bund Naturschutz in Bayern. Kreisgruppe Forchheim

- Deutsche Post Immobilienservice GmbH

- Gemeinde Effeltrich

- Handwerkskammer für Oberfranken

- Markt Igensdorf

- Markt Neunkirchen am Brand

- Regierung von Oberfranken, Bayreuth

- Vermessungsamt Bamberg Außenstelle Forchheim - Verkehrsverband Großraum Nürnberg

- Zweckverband zur Wasserversorgung der Marloffsteiner Gruppe

Folgende Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme abgegeben, jedoch keine Anre­gungen oder Bedenken vorgebracht:

- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Barnberg

- Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken

- Abwasserverband Schwabachtal

- Deutsche Telekom Technik GmbH

- Gemeinde Kunreuth - IHK Oberfranken

- Kreisheimatpfleger Otto Voit, Forchheim

- Landratsamt Forchheim FB41

- N-Ergie Nürnberg

- Regionaler Planungsverband Oberfranken -West

- Staatliches Bauamt Bamberg

- Wasserwirtschaftsamt Kronach

- Wasserwirtschaftsamt Nürnberg

Nachfolgend aufgeführte Träger öffentlicher Belange und Bürger haben eine Stellungnahme ab­gegeben. Der Gemeinderat nimmt die eingegangenen Bedenken und Anregungen sowie die Ab­wägung des Planungsbüros Sauer und Harrer zur Kenntnis und fasst folgende Beschlüsse:

Landratsamt Forchheim. GB 5, Kreisbaumeister

"Die Anwendung des Verfahrens "Einbeziehungssatzung" wird im vorliegenden Fall als nicht ziel­führend angesehen. Auch unter dem Deckmantel einer Einbeziehungssatzung entstehen hier 3 Außenbereichsvorhaben, welche später bei einer eventuell geordneten baulichen Erweiterung nach Westen meist zu Problemen führen.

Die Erschließung ist in der Planung nicht befriedigend dargestellt. Entgegen der Aussage unter "D" in den Erläuterungen zur Satzung ist im Süden nicht unmittelbar eine Wohnbebauung geplant, sondern der Flächennutzungsplan sieht hier eine Ackerfläche vor."

Abwägung:

Die Gemeinde Hetzles plant die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Änderung des bestehen­den Flächennutzungsplanes "Hinter der Schule". Die Erweiterung nach Westen ist bereits in einer Studie geprüft worden und schließt die Flächen der Einbeziehungssatzung sinnvoll mit ein. Daher wird in Punkt D auch auf eine geplante Wohnbebauung verwiesen. Es sind keine Korrekturen notwendig. Die Planung ist in Hinblick auf die spätere Erweiterung zielführend. Der Gemeinderat Hetzles nimmt die Stellungnahme von Landratsamt Forchheim, GB5 zur Kenntnis.

Beschluss: 11:1

Landratsamt Forchheim. Kreisbrandrat

"Anhand der vorgelegten Unterlagen werden für die Einbeziehungssatzung keine Einwände erho­ben, wenn folgende Punkte ausgeführt werden:

1. Die Zufahrten zu den Schutzobjekten müssen für Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von 10 t sichergestellt sein.

2. Die Zufahrtswege müssen mit Fahrzeugen, die eine Länge von 10 m, eine Breite von 2,5 m und eine Wendekreisdurchmesser von 18,5 m besitzen, befahren werden können.

3. Bei der Planung und Ausführung der Wasserversorgungsanlage sind die einschlägigen Richtli­nien des DVGW zu beachten, insbesondere jedoch die Arbeitsblätter W 405 Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung."

Abwägung:

Der Gemeinderat Hetzles nimmt die Stellungnahme von Landratsamt Forchheim, Kreisbrandrat Reinhardt Polster zur Kenntnis. Die aufgeführten Punkte werden bei der Erschließung beachtet und eingehalten.

Beschluss: 11 : 1

Landratsamt Forchheim FB44, Umweltschutz, Abfallrecht, Wasserrecht

"Die das Planungsgebiet umfassenden Flurstücke sind im Altlastenkataster des Landkreises Forchheim nicht aufgeführt. Sollten der Gemeinde jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt Erkenntnisse vorliegen, die auf einen Altlastenverdacht schließen lassen, ist das Landratsamt Forchheim zu informieren.

Hinweise für den Bauleitplan

Werden bei Erschließungs- oder Baumaßnahmen Anzeichen gefunden, die auf einen Altlasten­verdacht schließen lassen, ist das Landratsamt Forchheim unverzüglich zu informieren.

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen

Das Planungsgebiet liegt am südwestlichen Ortsrand von Hetzles und umfasst lediglich 3 Bau­grundstücke. Östliche davon befinden sich zwei Häuserzeilen mit Wohngebäuden, die wiederum im Osten an den alten Ortskern von Hetzles anschließen. Aus der Sicht des Immissionsschutzes kann der geplanten Einbeziehungssatzung zugestimmt werden.

Aufgrund der in jüngster Zeit verstärkt auftretenden Lärmbeschwerden über Wärmepumpen in Wohngebieten wird empfohlen, folgende Festsetzungen mit aufzunehmen: Wärmepumpen sind so auszulegen und aufzustellen, dass der von ihnen verursachte Beurtei­lungspegel am nächstgelegenen Wohnhaus, den wegen der Summenwirkung mit anderen Anla­gen um 6 dB(A) reduzierten Nachtimmissionsrichtwert der TA Lärm für ein Allgemeines Wohn­gebiet von 34 dB(A) nicht überschreitet."

Abwägung:

Die Hinweise wurden in der Einbeziehungssatzung und in der Begründung ergänzt. Der Gemein­derat Hetzles nimmt die Stellungnahme von Landratsamt Forchheim, FB44 zur Kenntnis.

Beschluss: 12 : 0

Landratsamt Forchheim, FB44, Naturschutz

"Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen

1. Die Ermittlung des Ausgleichsflächenbedarfs auf der Grundlage des Leitfadens "Bauen im Ein­klang mit Natur und Landschaft" ist mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt und nach­vollziehbar dargestellt.

2. Die Eignung der für den Ausgleich vorgesehenen Fläche wurde von der unteren Naturschutz­behörde überprüft und befürwortet. Das festgesetzte Entwicklungsziel "Streuobstwiese" wird be­grüßt, da hierdurch ein wesentliches Element unserer Landschaft wieder neu geschaffen wird. Für die zukünftige Pflege sind diverse Pflegemaßnahmen zu beachten.

Dazu zählen die Verwendung von Obstbaum-Hochstämmen, deren fachgerechte Pflanzung mit Pfahl und Verbissschutz, ein Erziehungsschnitt der Obstbäume in den ersten 10 Jahren, eine re­gelmäßige Mahd des Grünlandes nicht vor dem 15. Juni mit Abfuhr des Mähgutes sowie Verzicht auf jegliche Düngung und Pflanzenschutz.

3. Die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen sind nach Artikel 9 des Baye­rischen Naturschutzgesetzes im "Ökoflächenkataster" zu erfassen. Dieses Ökoflächenkataster wird vom Bayerischen Landesamt für Umweltschutz (LfU) geführt und fortgeschrieben. Hierzu hat die Gemeinde dem LfU rechtzeitig die für die Erfassung und Kontrolle der Ausgleichsflächen er­forderlichen Angaben in aufbereiteter Form zu übermitteln. Die Meldung und Verwaltung ge­meindlicher Ausgleichsflächen kann mittlerweile online über die Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Umwelt erfolgen.

4. Die dauerhafte Sicherung der Funktionen der Flächen zum Ausgleich geschieht durch die Ein­tragung von Unterlassung- und Handlungspflichten des Grundstückseigentümers in das Grund­buch. Die Eintragung zugunsten des Freistaates Bayern, vertreten durch die Betroffene Natur­schutzbehörde, ist zweckmäßig, weil die Gemeinde damit von Kontrollaufgaben und Zivilrechts­verfahren entlastet wird. (Zitat Leitfaden "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft", Seite 23) Die notarielle Beurkundung ist dem Landratsamt Forchheim unmittelbar nach der Beurkundung in Kopie vorzulegen."

Abwägung:

Die Verwaltung der Gemeinde Hetzles wird die aufgearbeiteten Unterlagen dem LfU rechtzeitig zur Fortschreibung des Ökoflächenkatasters übermitteln, sowie eine Kopie des beglaubigten Grundbucheintrags an das Landratsamt Forchheim weiterleiten. Der Gemeinderat Hetzles nimmt die Stellungnahme von Landratsamt Forchheim, FB44 Naturschutz zur Kenntnis,

Beschluss: 12 : 0

Landratsamt Forchheim. FB63, Müllabfuhr

"Die Müllbehälter sind an das Straßenteilstück Hirtengasse FI.-Nr. 2196/3 oder an durchgängig be­fahrbare Straßen (bzw. mit Wendeanlage gemäß RAST 3-achsige Müllfahrzeuge) bereitzustellen. Separat ausgewiesene Stellplätze sind hier nachzuweisen.

Abwägung: Die Erschließungsstraße "Hirtengasse" wird im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes "Hin­ter der Schule" zu einer durchgängig befahrbaren Straße. Separat ausgewiesene Stellplätze wer­den nicht nachgewiesen. Die Verwaltung der Gemeinde Hetzles wird die Grundstückseigentümer über die ordnungsgemäße Aufstellung der Müllbehälter informieren."

Der Gemeinderat Hetzles nimmt die Stellungnahme von Landratsamt Forchheim, FB63 Müllabfuhr zur Kenntnis.

Beschluss: 12 ; 0

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

"Bodendenkmalpfleaerische Belange:

Nach unserem bisherigen Kenntnisstand besteht gegen die oben genannte Planung von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Wir weisen jedoch darauf hin, dass eventuell zu Tage tre­tende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 DSchG unterliegen.

Art. 8 Abs. 1 DSchG: Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der unteren Denkmalschutzbe­hörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Ar­beiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsver­hältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 DSchG: Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstän­de vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege werden, soweit aus den Unterlagen ersichtlich, durch die o.g. Planung nicht berührt."

Abwägung:

Die Hinweise wurden in der Einbeziehungssatzung und in der Begründung ergänzt. Der Gemein­derat Hetzles nimmt die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege zur Kenntnis.

Beschluss: 12:0

Polizeiinspektion Forchheim

"Aus verkehrsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken hinsichtlich der hier vorgelegten Planung.

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen:

Die Einmündung der Anliegerstraße (FI.Nr. 2192/1) in die bestehende Straße Hirtengasse (FI.Nr. 2196/3) sowie FI.Nr. 2192/4 in die FI.Nr. 2192/1 sollten baulich so ausgestaltet werden, dass sich eine eindeutige Vorfahrtsregelung ergibt. Wir empfehlen die Anwendung der Regel: "rechts vor links" des § 8 StVO. Bei entsprechender baulicher Ausgestaltung ist jedoch auch die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs Z. 325.1 oder Anwendung des § 10SIVO (Ein- bzw. Ausfahren von sonstigen Straßenteilen) möglich.

Gehwege halten wir nicht für zwingend erforderlich. Wir empfehlen die Ausweisung öffentlicher Parkflächen. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die neu erschlossenen Grundstücke für Ver-und Entsorgungsfahrzeuge nur schwer zu erreichen sind. Sonstiger Lieferverkehr z.B. Heizöl so­wie Ladetätigkeiten dürften ebenfalls nur eingeschränkt bzw. mit Behinderungen möglich sein; Sackgasse/ Wendemöglichkeit."

Abwägung:

Der Gemeinderat Hetzles nimmt die Hinweise der Stellungnahme der Polizeiinspektion Forchheim zur Kenntnis, die entsprechende Ausgestaltung der Vorfahrtsregelungen wird im Zuge der Er­schließung vorgenommen.

Beschluss: 12 : 0

Folgende Träger öffentlicher Belange haben Ihre Einwände nach Ablauf der Frist eingereicht:

Gemeinde Langensendelbach

Der Gemeinderat Langensendelbach erhebt keine Einwände gegen die Aufstellung der Einbezie­hungssatzung "Hetzles - Erweiterung Hirtengasse".

Kenntnisnahme

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7. Einbeziehungssatzung "Hetzles - Erweiterung Hirtengasse"; Satzungsbeschluss

Der Gemeinderat Hetzles billigt die vom Ing.-Büro Sauer + Harrer GmbH ausgearbeitete Einbe­ziehungssatzung mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 22.10.2013. In die Einbeziehungssatzung sind die beschlossenen Änderungen eingearbeitet.

Aufgrund des § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 des Baugesetzbuches in der Bekanntmachung der Fassung vom 23. September 2004 (BGBI l S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBI l S. 1509) erlässt die Gemeinde Hetzles folgende

Satzung

Die Einbeziehungssatzung "Hetzles - Erweiterung Hirtengasse" wird gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches als Satzung beschlossen.

Die Einbeziehungssatzung "Hetzles - Erweiterung Hirtengasse" tritt mit der öffentlichen Bekannt­machung über den Satzungsbeschluss gernäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Beschluss: 11 : 1

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8. Genehmigung der außerplanmäßigen Ausgabe für das FFW-Gebäude; Zimmererarbeiten; Bekanntgabe des Beschlusses der nichtöffentlichen Sitzung vom 10.09.2013

Der Vorsitzende informiert über die Genehmigung der im Haushaltsjahr 2012 angefallenen au­ßerplanmäßigen Ausgabe für die Rechnung der Firma Erlwein vom 11.10.2010 in Höhe von 14.326,34 € für die Zimmererarbeiten am FFW-Gebäude. Dieser Beschluss wurde in der nichtöf­fentlichen Sitzung vom 10.09.2013 gefasst.

Kenntnisnahme

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9. Trinkwasserversorgung Hetzles; Erarbeitung eines Fragebogens

Der Antrag aus der Infoveranstaltung hinsichtlich der Erstellung eines Fragebogens wird zurück­gestellt. Die Verwaltung wird beauftragt bis zu einer der nächsten Sitzungen einen Fragebogen mit Infoblatt auszuarbeiten. Ein erster Vorentwurf wurde vom Gemeinderat erarbeitet und soll durch die Verwaltung verfeinert werden. Erst dann erfolgt der Beschluss zum Antrag aus der Bürgerversammlung.

Beschluss: 10 : 2

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10. Asphaltierung der Streitbaumstraße; Auftragsvergabe

Gemäß dem Beschluss des Gemeinderates vom 10.September 2013 wurden zu den Asphalt­arbeiten der Streitbaumstraße zwei zusätzliche Vergleichsangebote eingeholt. Die Firmen Rödl Bauunternehmen, Nürnberg, und Bauunternehmen Manfred Winkler GmbH, Hausen, haben hierzu Angebote abgegeben. Nach einem Vergleich der Angebote hat die Fa. Tau­ber Bau, Nürnberg, das wirtschaftlichste Angebot in Höhe von 31.939,48 € (brutto) abgegeben.

Der Gemeinderat beschließt, die Asphaltierung der Streitbaumstraße an die Fa. Tauber Bau, Nürnberg zu vergeben. Grundlage für die Auftragsvergabe ist das Angebot (Projekt 23617} vom 03.09.2013 in Höhe von 31.939,48 € (brutto).

Beschluss: 10 : 2 (GR Braun stimmte dagegen.)

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11. Endabrechnung Erschließungsbeiträge Hetzles Mitte BA l-lll

Die Endabrechnung der Erschließungsbeiträge Hetzles Mitte BA l-lll wurde fertig gestellt. Die Vorauszahlungsbescheide wurden entsprechend der Ausbauabschnitte erlassen. Für die Endab­rechnung der Beiträge wurden Erschließungsanlagen gebildet. Diese sind:

- Schwester-Gustavina-Straße

- Ziegelbauer Straße

- Schwarzbauernstraße

- Peterbachstraße

- Pfarrer-Fußeder-Straße

- Pfarrer-Reis-Straße

Durch die Änderung der Abrechnungsmodalitäten von Bauabschnitten in Erschließungsanlagen gibt es bei einigen Grundstücken Verschiebungen bezüglich der beitragspflichtigen Grundstücks­fläche (z.B. Eckgrundstücke).

Im Rahmen der Vorauszahlung wurden auch für die Fußwege (Im Letten - Schwester-Gustavina-Straße, Pfarrer-Fußeder-Straße - Michael-von-Deinlein-Straße und Alfons-Seiler-Weg) Beitrags­bescheide erlassen. Da sich bei einem Fußweg der Erschließungsvorteil nicht nur auf die Anlie­gergrundstücke erstreckt und somit der Kreis der erschlossenen Grundstücke nicht hinreichend genau abgegrenzt werden kann, liegt hier keine beitragsfähige Erschließungsanlage vor. Die hier­für festgesetzten Beiträge müssen zurückerstattet werden.

Auch allgemein haben sich bei der Endabrechnung der o.g. Erschließungsanlagen Rückerstat­tungen ergeben. Die Gemeinde Hetzles muss insgesamt Beitragszahlungen in Höhe von ca. 135.000 € zurückerstatten.

Im Haushaltsplan 2013 wurden auf der Haushaltsstelle 1.6300.3521 {Erschließungsbeiträge) 25.000,00 € als Einnahmen veranschlagt. Die nun anstehenden Ausgaben sollen hiervon abge­setzt werden. Der Gemeinderat genehmigt diese außerplanmäßige Ausgabe für die Rückerstat­tung der Erschließungsbeiträge in Höhe von ca. 135.000 € gemäß Art. 66 Abs. 1 GO, da sie un­abweisbar und eine Deckung gewährleistet ist. In Ausübung seines Budgetrechts erklärt der Ge­meinderat im Sinne von § 18 Abs. 2 KommHV die für 2013 veranschlagten Mittel der Haushalts­stelle 1.8151-9460 für insoweit deckungsfähig.

Der Erlass eines Nachtragshaushaltes ist aus Sicht des Gemeinderats nicht erforderlich, da die Mittel hierfür aus dem laufenden Haushaltsplan gedeckt werden können, weil folgende Maßnah­men nicht getätigt werden/wurden:

- Städtebauförderungsmaßnahmen: 50.000 €

- Wasserleitung, Filtration: 250.000 € (davon im Haushaltsjahr 2013 benötigt: ca. 2.000 €)

- Ringleitung Honings: 40.000 € Die Gelder hierfür sind im Haushaltsplan 2014 neu anzusetzen.

Beschlusse: 12 : 0

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12. Informationen

Dorferneuerung Honings

Seitens der Verwaltung wird bekannt gegeben, dass bei der Vergabe der Objektplanung ein Fehler unterlaufen ist. Das günstigste Angebot hat nicht das Planungsbüro Wittmann, Valier und Partner, Bamberg, sondern das Büro Friedel und Partner, Bamberg abgegeben. Die Auftragsvergabe an das Büro Wittmann, Valier und Partner ist dennoch nicht zu beanstanden.

Neubau der Fußgänger- und Radwegbrücke Hetzles-Baad

Die Brücke wird am 29.10.2013 geliefert. Aufgrund der Lieferverzögerung wird eine Preisminderung von 750,- € Brutto gewährt.

Kanalsanierung Hetzles 2013

Der Vorsitzende gibt bekannt, dass die Arbeiten Ende dieser bzw. Anfang nächster Woche begonnen werden. Die Maßnahme soll voraussichtlich Mitte November abgeschlossen werden.

Eiche Hetzles

Der Gemeinderat wird über die Stellungnahme von Herrn Grasmeier informiert.

Radwegbenutzungspflicht zwischen Hetzles und Baad

Der Vorsitzende informiert über das Schreiben des Herrn Weberbeck sowie die Stellungnahme der Polizei. An der bestehenden Beschilderung wird festgehalten.

Presseartikel zur Beschädigung von Zäunen im Baugebiet Hetzles Mitte

Hierzu findet am 08.11.2013, 16.00 Uhr ein Termin mit den Beteiligten und der Polizeiinspeklion Forchheim statt.

Außenbeleuchtung Schule (Mitteilung von GR Schmidtlein)

Die Außenbeleuchtung an der Schule wurde immer noch nicht repariert.

Brandschutztüre im OG der Schule (Mitteilung von GR Schmidtlein)

Die Türe bleibt nicht mehr offen und lässt sich nur sehr schwer öffnen.

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