Bürgerversammlungen

Hier finden Sie wissenswertes zu Bürgerversammlungen in Hetzles und Honings.

Entsprechend der Gemeindegeschäftsordnung ist in §10 folgendes festgelegt:

"Der erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderates auch öfter, eine Bürgerversammlung ein. Den Vorsitz der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.

Auf Antrag von Gemeindebürgern nach Art. 18 Abs.2 GO beruft der erste Bürgermeister darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages bei der Gemeinde stattzufinden hat."

"Empfehlungen der Bürgerversammlungen müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Gemeinderat behandelt werden."  (Art.18 Mitberatungsrecht (Bürgerversammlung), Abs.4)

Die bayerische Gemeindeordnung (GO) finden Sie auf unserer Homepage unter dem Stichwort "Gemeinderecht".