Satzung

Bürgerforum Hetzles und Honings e.V.

Satzung

Präambel

Die Gründung des Vereins erfolgt im Bestreben, der bisher als „Freie Wähler Hetzles“ an den Gemeinderatswahlen beteiligten und im Gemeinderat von Hetzles vertretenen Wählergruppe einen klaren rechtlichen Status zu verleihen. Diese ist eine eigenständige Gruppierung und steht in keiner personellen Verbindung zu den in den vergangenen Jahren immer stärker in Erscheinung tretenden „Freie Wähler Bayern“. Um Verwechslungen zu vermeiden, gibt sich die Gruppe einen neuen Namen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Bürgerforum Hetzles und Honings e.V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hetzles.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein ist parteipolitisch und religiös ungebunden.

(2) Er will

  • die demokratischen Rechte der Gemeindebürger wahren und stärken,

  • mit Gemeinderat und Gemeindeverwaltung zusammenarbeiten,

  • öffentliche Versammlungen abhalten und dabei zu gemeindlichen Anliegen aufklärend Stellung nehmen,

  • an Gemeinderatswahlen teilnehmen und dementsprechend  Wahlvorschläge unter seinem Namen einreichen,

  • Ansprechpartner für alle Ortsbürger sein,

  • die Interessen parteipolitisch unabhängiger Gemeindebürger vertreten,

  • Beiträge zur Gestaltung zum Leben in der Gemeinde leisten,

  • an der politischen Willensbildung innerhalb der Gemeinde mitwirken.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zu der Satzung und den Zielen des Vereins bekennt und das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten und werden beitragsfrei geführt.

(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, soweit sie ihrer Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen nachgekommen sind.

(4) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und wird durch Annahme seitens des Vorstandes erworben. Bei der Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Tod,

  • durch Austritt,

  • durch Ausschluss.

(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden. Er ist jederzeit zum Ablauf eines Monats möglich.

(7) Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden, wer

  • gegen die Beschlüsse des Vereins oder gegen seine Ziele gröblich und fortdauernd verstößt,

  • dem Verein vorsätzlich Schaden zufügt, materiell oder im öffentlichen Ansehen,

  • mit Beiträgen nach vorheriger Mahnung in der Höhe von einem Jahresbeitrag im Rückstand bleibt.

(8) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor der Beschlussfassung soll dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Anhörung kann auf Wunsch des Mitglieds schriftlich oder mündlich erfolgen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Anrufung muss zu Beginn der Versammlung erfolgen und behandelt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

(9) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrags verbunden, der als Jahresbeitrag erhoben wird. Über Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.

(2) Für im Laufe eines Geschäftsjahres eingetretene Mitglieder wird der erste Mitgliedsbeitrag anteilig erhoben. Bei Austritt wird entsprechend verfahren.

(3) Jugendliche sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,

  • der Vorstand.

(2) Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen. Die Ausschussmitglieder müssen keine Vereinsmitglieder sein.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung als dem Hauptorgan des Vereins gehören

  • die Wahl des Vorstandes auf zwei Jahre,

  • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

  • die Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit,

  • die Wahl der Rechnungsprüfer,

  • die Genehmigung von Geschäftsbericht, Kassenbericht, Jahresab-schluss und Haushaltsplan,

  • die Entlastung von Vorstand und Rechnungsprüfern.

(2) Die Mitgliederversammlung soll jährlich im ersten Quartal stattfinden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder, die den Zweck und die Gründe anzugeben haben, statt.

(4) Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde und einer Frist von sieben Tagen. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann auch nichtöffentlich per Post oder auf elektronischem Wege erfolgen, wenn gesichert ist, dass alle Mitglieder von der Einladung Kenntnis erhalten.

(5) Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und der mit der Schriftführung beauftragten Person zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an

  • der Vorsitzende,

  • der stellvertretende Vorsitzende,

  • ein Schriftführer,

  • ein Kassierer.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder einen entsprechenden Auftrag erteilt hat.

(3) Der Schriftführer führt die Protokolle. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das den Mitgliedern bei der nächsten Mitglieder-versammlung vorgelegt wird und von diesen zu genehmigen ist.

(4) Über Vorstandsitzungen sind Kurzprotokolle anzufertigen, in denen insbesondere gefasste Beschlüsse festzuhalten sind.

(5) Der Kassenführer verwaltet das Vereinsvermögen. Er hat dafür zu sorgen, dass die von der Hauptversammlung beschlossenen Beitragszahlungen getätigt werden. Über die Einnahmen und Ausgaben müssen Belege vorhanden sein. Die Belege müssen von einem der beiden Vorsitzenden abgezeichnet sein. Alljährlich zur Hauptversammlung oder wenn es aus besonderen Gründen geboten erscheint, gibt der Kassenführer einen Kassenbericht. Die Kasse ist vorher von zwei Mitgliedern zu prüfen. Bei Richtigkeit der Kassenführung ist dem Kassenführer Entlastung zu erteilen.

(6) Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist bei drei anwesenden Mitgliedern gegeben.

(7) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins mit einfacher Mehrheit, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Ihm obliegt die Leitung des Vereins, die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen sowie der Vollzug der Beschlüsse.

(8) Zu den Sitzungen des Vorstandes werden die Vorstandsmitglieder vom Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von drei Werktagen eingeladen. Die Einladung kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.

(9) An den Vorstandssitzungen können Vereinsmitglieder beratend teilnehmen.

§ 8 Wahlen und Abstimmungen

(1) Die Wahlen zum Vorstand werden geheim durchgeführt. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann offen abgestimmt werden, falls nicht mindestens ein Mitglied der offenen Wahl widerspricht. Bei Stimmengleichheit wird ein zweiter und eventuell ein dritter Wahlgang durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Eine Wahlperiode der Vorstandschaft beträgt jeweils zwei Jahre und beginnt am ersten Kalendertag des auf die Wahl folgenden Monats. Die beiden Kassenprüfer werden im jährlichen Wechsel gewählt.

(3) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht diese Satzung ausdrücklich andere Bestimmungen trifft. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Beantragt ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime oder namentliche Abstimmung, so wird mit Stimmzetteln oder durch namentlichen Aufruf abgestimmt.

(4) Die Mitgliederversammlung ernennt einen Wahlvorstand, der die Entlastung der Vorstandschaft leitet und die Wahl der neuen Vorstandschaft durchführt.

§ 9 Aufstellung von Wahlvorschlägen

(1) Soweit der Verein sich an den Wahlen zum Gemeinderat von Hetzles beteiligt, sind die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem diejenigen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen, zu beachten. Soweit keine andere Regelung maßgebend ist, beschließt die Mitgliederversammlung über die Wahlvorschläge.

(2) Zum Zwecke der Aufstellung eines Wahlvorschlages ist eine entsprechende Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 10 Satzungsänderungen

(1) Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung; bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf diesen Tagesordnungspunkt hinzuweisen.

(2) Anträge auf Satzungsänderung werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind.

§ 11 Auflösung

(1) Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(2) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.

(3) Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten.

(4) Bei Auflösung des Vereins entscheiden die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens.

§ 12 Inkrafttreten, Schlussbemerkung

(1) Diese Satzung tritt mit ihrem Beschluss in der Vereinsgründungs-versammlung am 31. Juli 2009 in Kraft.

(2) Aus Gründen der besseren Verständlichkeit wurden weitgehend geschlechtsneutrale Bezeichnungen gewählt. Regelungen, in denen die männliche Grundform vorkommt, gelten natürlich auch in der entsprechenden weiblichen Form.

Hetzles, den 31. Juli 2009